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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen

1. Die Firma von-Berg-Immobilien ist unter anderem als Nachweis- und/oder Vermittlungsmakler tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit gelten diese Bedingungen. Für den Fall, dass der Auftraggeber AGB verwendet, die von den AGB der Firma von-Berg-Immobilien abweichen, gelten allein die AGB der Firma von-Berg-Immobilien.

2. Die Maklercourtage ist verdient, sofern durch diese Tätigkeit ein Vertrag zustandekommt. Die Courtage ist auch dann verdient, wenn zwischen dem nach dem Auftrag nachzuweisenden/zu vermittelnden Vertrag und dem tatsächlich abgeschlossen Vertrag wirtschaftliche Identität besteht. Eine solche Identität liegt auch vor, wenn das angebotene Objekt im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird.
Der Courtageanspruch besteht auch, wenn der Hauptvertrag ganz oder teilweise nicht durchgeführt oder aufgehoben wird, oder wenn eine Partei von einem vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder wandelt oder eine dem Hauptvertrag auflösende Bedingung eintritt. Macht eine Partei von einem Minderungsrecht Gebrauch, hat dieses keinen Einfluss auf die Höhe des Courtageanspruchs.

3. Ist dem Auftraggeber ein von der Firma von-Berg-Immobilien angebotenes Objekt bereits bekannt, hat er dieses innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitzuteilen.

4. Die von der Firma von-Berg-Immobilien gelieferten Angaben zum Objekt stammen vom ursprünglichen Anbieter (Eigentümer, Vermieter, Rechtsinhaber usw.). Die Firma von-Berg-Immobilien kann trotz großer Sorgfalt auf ihrer Seite keine Gewähr dafür übernehmen, dass alle Angaben richtig und vollständig sind. und dass das Objekt im Augenblick des Zugangs der Offerte noch verfügbar ist; die Offerte des Objektes erfolgt freibleibend und unverbindlich. Die Angaben sind vom Auftraggeber vor Abschluss des Hauptvertrages zu prüfen.
Zwischenverkauf und Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

5. Der Inhalt der Offerte ist vertraulich und nur für den von der Firma von-Berg-Immobilien vorgesehenen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe von Angeboten an Dritte darf ohne schriftliche Zustimmung der Firma vonBerg-Immobilien nicht erfolgen. Gibt der Auftraggeber als Erstempfänger des Angebotes /Exposés dieses unbefugt an einen Dritten weiter und wird dann mit diesem der Hauptvertrag geschlossen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Courtage in voller Höhe zu zahlen.

6. Die Firma von-Berg-Immobilien ist unverzüglich zu unterrichten, wenn der erteilte Auftrag gegenstandslos wird oder von Auftraggeberseite kein Interesse am angebotenen Objekt (mehr) besteht, damit unnötige weitere Aufwendungen vermieden werden. Unterbleibt die Mitteilung, ist der Firma von-Berg-Immobilien der sachliche und zeitliche Aufwand zu erstatten, der bei ordnungsgemäßer Mitteilung vermieden worden wäre. Die Vergütung für Zeitaufwand richtet sich in diesem Fall nach den Regeln über die Entschädigung vereidigter Sachverständiger (ZSEG).

7. Die Firma von-Berg-Immobilien hat Anspruch auf Anwesenheit bei Abschluss des Hauptvertrages, auf rechtzeitige Terminmitteilung sowie auf eine Vertragsabschrift einschließlich aller Nebenabreden. Soweit keine andere Regelung vereinbart ist, darf eine Innenbesichtigung nur im Einverständnis mit der Firma von-Berg-Immobilien und der Verkäuferseite vorgenommen werden. Nehmen die Parteien des Hauptvertrages aufgrund der Tätigkeit der Firma von-Berg-Immobilien direkte Verhandlungen auf, ist bei Vertragsschluss auf die Tätigkeit der Firma von-Berg-Immobilien Bezug zu nehmen. Inhalt und Ergebnis der Verhandlungen sind der Firma von-Berg-Immobilien sofort und unaufgefordert mitzuteilen. Insbesondere ist im Hauptvertrag ein direkter Courtageanspruch der Firma von-Berg-Immobilien gegen die Partei zu begründen, die nach dem Hauptvertrag die Courtage zu zahlen hat. Verursacht ein Verstoß hiergegen Schaden bei der Firma von-Berg-Immobilien, ist dieser vom Auftraggeber zu erstatten. Der Schaden wird in Höhe der Courtage widerleglich vermutet.

8. Die Courtage berechnet sich, soweit nicht im Angebot anders vermerkt bzw. keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, wie folgt:

a) Bei An- und Verkauf von Immobilien vom Kaufpreis 7,14 % inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gemäß gesetzlicher Vorschriften berechnen für 50% für den Verkäufer und 50% für den Käufer, bitte unsere Maklercourtage-angaben bei den Immobilieninsertionen berücksichtigen.

b) bei Erwerbveräußerung eines Erbbaurechts berechnet vom Grundstückswert 7,14 % inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer

c) bei Erwerbveräußerung eines Verkaufsrechts berechnet vom Verkehrswert des Grundstück 3,14 % inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer

d) bei An- und Verkauf von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen berechnet vom Nettovertragswert 7,14 % inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer

Berechnungsgrundlage der Courtage:
Die Courtage wird bei Kaufverträgen auf der Basis des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer und Vertragskosten berechnet.
Alle weitern Rahmenbedingungen sind in unserem Büro einzusehen. Auf die Courtage ist zusätzlich noch die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Zahlungspflichtig ist der Auftraggeber. Die Courtage ist auch dann zu zahlen, wenn der Vertragsabschluss erst nach Auftragsbeendigung erfolgt. Die Courtage wird mit dem Abschluss des Vertrages fällig.

9. Gegen Forderungen der Firma von-Berg-Immobilien kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

10. In allen Fällen und unabhängig vom Rechtsgrund haftet die Firma von-Berg-Immobilien für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder ein Fall der Haftung für Verzug oder Unmöglichkeit vor. Soweit die Firma von-Berg-Immobilien für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist diese Haftung auf den typischen Schaden beschränkt.
Für Rechtsstreitigkeiten die das Verhältnis von Anbieter und Interessenten oder sonstigen Dritten untereinander betreffen ist eine Haftung der Firma von-Berg-Immobilien ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt die Firma von-Berg-Immobilien keine Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Immobilienkauf- oder Mietvertrages oder eines sonstigen Dienst- oder Werkvertrages, der durch die Firma von-Berg-Immobilien vermittelt wurde. Ausgeschlossen ist außerdem die Haftung für Schäden, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden.

11. Erfüllungsort Berlin.
Gerichtsstand ist für beide Seiten Berlin, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

12. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Firma von-Berg-Immobilien auch für die andere Partei des Hauptvertrages tätig wird.

13. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

14. Die Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen hat auf die restlichen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages keinen Einfluss. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten sinngemäß die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Ferner möchten wir auch auf die online-Streitschlichtungsstelle der EU verweisen, die unter der Adresse
http://ec.europa.eu/consumers/odr zu finden ist.